§ 1 Name und Sitz
Die Seglervereinigung Breitbrunn e. V. ( im folgenden „Club“ genannt ) ist am 28. November 1976 gegründet worden. Sie hat ihren Sitz in Breitbrunn / Ammersee und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Starnberg eingetragen.
Die Seglervereinigung Breitbrunn e. V. ist Nachfolgerin des nicht rechtsfähigen Vereins „Seglervereinigung Breitbrunn“. Sie übernimmt das Vermögen und die Verbindlichkeiten, sowie die Einrichtungen des durch Beschluss von 28. November 1976 umgewandelten nichtrechtsfähigen Vereins.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Clubs ist die Pflege des Segelsports in Breitbrunn, insbesondere durch:
Abhaltung von Segelwettfahrten aller Art, sowie die Beteiligung an derartigen Veranstaltungen.
Erteilung von theoretischen und praktischem Unterricht im Segeln und Veranstaltungen zweckdienlicher Vorträge.
Förderung des Jugendsegelns.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Club pachtet für seine Zwecke und Ziele geeignete Anlagen, sorgt für deren Instandhaltung und übernimmt alle Verpflichtungen, ( z.B. als Grundeigentümer, Erbbauberechtigter, Besitzer oder in ähnlicher Eigenschaft ) gegenüber dem Eigentümer der Grundstücke.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Club besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern,
außerordentlichen Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern,
Familienmitgliedern,
Jugendmitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Clubs können nur Personen werden, die die Amtsfähigkeit und die Rechte aus öffentlichen Wahlen nicht verloren haben.
a) Ordentliche Mitglieder
Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, können den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied
stellen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Benennung von zwei Bürgen aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder an die Vorstandschaft zu richten. Diese gibt das Aufnahmegesuch durch Rundschreiben oder während der Segelsaison ( 01.05. bis 01.10. eines jeden Jahres ) durch sechswöchigen Aushang an der Clubtafel bekannt, um den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungsnahme und gegebenenfalls zur Ehrhebung von Einsprüchen zu geben.
Durch die Aufnahme bekommt das neue Mitglied die Rechtsstellung eines außerordentlichen Mitglieds. Nach zweijähriger ununterbrochener Mitgliedschaft ( in Ausnahmefällen auch bereits früher ) werden außerordentliche Mitglieder in die Rechtsstellung von ordentlichen Mitgliedern überführt. Die Überführung ist durch sechswöchigen Aushang an der Clubtafel anzukündigen, um den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Erhebung von Einsprüchen zu geben.
Für die Entscheidung über die Überführung gilt Abs. 2 entsprechend.
Beschlüsse, in denen die Aufnahme von Mitgliedern oder die Überführung abgelehnt wird, bedürfen keiner Begründung. Mit der Ablehnung der Überführung scheidet das außerordentliche Mitglied aus dem Club aus.
Über die Aufnahme von Mitgliedern oder deren Überführung entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit, wenn keine ablehnende Stellungnahme und kein Einspruch gegen die Aufnahme oder Überführung des Mitgliedes gem. Abs. 1 vorliegen. Werden Einwendungen oder Einsprüche rechtzeitig vorgebracht, kann ein Mitglied nur aufgenommen oder überführt werden , wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder für die Aufnahme bzw. Überführung stimmen.
b) Ehrenmitglieder
Wer sich besonderer Verdienste um den Club oder um den Segelsport erworben hat, kann auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
c) Familienmitglieder
Ehefrauen von ordentlichen Mitgliedern und Ehren- mitgliedern sowie deren Kindern bis zum Alter von 14 Jahren können durch Beschluss der Vorstandschaft als Familienmitglieder aufgenommen werden.
d) Jugend- und Juniorenmitglieder
Jugendliche, welche das 14. aber noch nicht das 18. Lebens- jahr vollendet haben, können als Jugendmitglieder aufgenommen werden. Der Antrag auf Aufnahme mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist an den Jugendobmann zu richten. Dieser leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme an die Vorstandschaft weiter. Ein von der Jugendabteilung befürworteter Antrag wird
unverzüglich nach Zugang von der Vorstandschaft entsprechend lit. a) Abs. 1 Satz 3 bekannt gemacht. Frühestens sechs Wochen nach Bekanntgabe entscheidet die Vorstandschaft über die Aufnahme. Hierbei findet lit. a) Abs. 2 entsprechend Anwendung.
Wird der Aufnahmeantrag eines Jugendlichen von der Jugendabteilung nicht befürwortet, kann der Jugendliche die Vorstandschaft des Clubs zur endgültigen Entscheidung darüber anrufen, ob der Aufnahmeantrag nach den vorstehenden Bestimmungen bekannt gemacht und weiter behandelt wird.
Jugendmitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden hierdurch Juniorenmitglieder. Diese können Antrag auf Überführung in die Rechtsstellung ordentlicher Mitglieder gem. lit. a) Abs. 2 stellen, sofern sie 2 Jahre ununterbrochen der Jugendabteilung des Clubs angehört haben. Juniorenmitglieder, die in die Rechtsstellung ordentlicher Mitglieder überführt wurden, bleiben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Mitglieder der Jugendabteilung wenn sie nicht vorher den Austritt aus dieser erklären.
Aus der Jugendabteilung und damit zugleich aus dem Club scheiden ferner Juniorenmitglieder aus, die bei Vollendung des 25. Lebensjahres trotz Aufforderung durch den Club noch keinen Antrag auf Überführung gem. lit. a) Abs. 2 gestellt haben.
Für die Übergangszeit wird festgelegt, dass die bisherigen ordentlichen Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins sofort ordentliche Mitglieder des e. V. werden und die Gastmitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins außerordentliche Mitglieder des e.V. ohne dass es eines neuen Aufnahmeantrages bedarf.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied kann des Clubgelände und die Clubeinrichtungen im Rahmen des jeweils gültigen Haus-, Hafen- oder sonstigen Clubordnung benutzen. In diesen Clubordnungen, welche der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen, können einzelnen Gruppen gem. § 4 unterschiedliche Rechte eingeräumt und Pflichten auferlegt werden.
(2) Bei Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die jeweils durch eine bis zum 20. November eines jeden Jahres einzuberufende Mitgliederversammlung für das nächste Vereinjahr festgesetzt wird. Die Aufnahmegebühr ist nach Aufnahme in den Club sofort zur Zahlung fällig.
Der Club erhebt ferner einen Jahresbeitrag. Dieser wird gleichfalls durch eine bis zum 20. November eines jeden Jahres einzuberufende Mitgliederversammlung für das nächste Vereinsjahr festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Vereinsjahres zu entrichten. Mit dem Jahresbeitrag sind zusätzlich die Beiträge für den Deutschen Seglerverband, dem Bayerischen Landessportverband oder ähnliche Spitzenverbände zu bezahlen.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zur Deckung von Fehlbeträgen im Haushalt des Clubs einmalige Umlagen beschließen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Beitrag für die Mitglieder der Jugendabteilung wird von der Jugendabteilung vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung, die an den Vorschlag nicht gebunden ist, festgesetzt. Die Höhe des Beitrages der Jugendmitglieder kann auch je nach Alter gestaffelt werden. Juniorenmitglieder, die nicht Studenten sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden, haben den vollen Clubbeitrag zu entrichten.
(5) Für Familienmitglieder, Studentenmitglieder und in einer Berufsausbildung befindliche Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung ermäßigte Beiträge festgesetzt werden.
(6) Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der Jugend- und Juniorenabteilung, Studentenmitglieder und solche die sich in Berufsausbildung befinden, deren Boote im Club liegen, haben grundsätzlich die für ordentliche Mitglieder festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten.
(7) In Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft Mitglieder auf deren Antrag hin die Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
(8) Die Kosten für Sommerliegeplätze, Winterlager, Arbeits- und sonstige Leistungen werden von der Vorstandschaft festgelegt. Sie sind nach Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig.
§ 6 Gastrecht
Mitgliedern anderer Vereine des Segelsports und Bewerbern für die Mitgliedschaft kann auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft Gastrecht für eine begrenzte Zeit, längstens jedoch für ein Jahr, eingeräumt werden. Für die Einräumung des Gastrechts wird eine Gebühr erhoben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt
(b) durch Streichung
(c) durch Ausschluss
(d) durch Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist der Vorstandschaft durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Es ist nur zum Ende eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft, falls ein Mitglied seine gegenüber dem Club bestehenden Zahlungsverpflichtungen trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt hat. Die letzte Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung der Streichung und Setzung einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der Verpflichtungen zu erfolgen. Die Streichung ist erst zulässig, wenn das Mitglied innerhalb der gesetzten letzten Frist seine Verpflichtungen nicht voll erfüllt hat. Vor Streichung ist dem betroffenen Mitglied durch die Vorstandschaft Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(4) Ein Mitglied, das grob gegen die Vereinskameradschaft verstoßen, das Ansehen oder die Interessen des Clubs geschädigt, in grober Weise gegen Satzung oder Anordnungen des Clubs verstoßen oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch die Vorstandschaft Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(5) Die Streichung oder der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Streichung oder den Ausschluss ist – soweit gesetzlich zulässig – der Rechtsweg nicht gegeben.
(6) Endet die Mitgliedschaft während eines Vereinsjahres, so verliert das ausscheidende Mitglied im Zeitpunkt des Ausscheidens alle Rechte. Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen sind jedoch bis zum Ende des betreffenden Vereinsjahres zu erfüllen.
§ 8 Vorstand und Vorstandschaft
(1) Der Vorstand des Clubs, der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind beide an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden; außerdem soll der stellvertretende Vorsitzende den Club nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Vorstandschaft des Clubs besteht aus dem gewählten Vorstand (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) und weiteren 5, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, nämlich dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Hafenwart und dem Jugendobmann.
Der Vorsitzende und 4 Mitglieder der Vorstandschaft müssen in Breitbrunn / Ammersee ortsansässig sein.
Eine Wahrnehmung von zwei Vorstandsämtern in Personalunion ist nicht zulässig.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschließung von Mitgliedern, sowie die Erledigung der ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, welche der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen hat. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des Clubs erfordern oder es mindestens zwei Mitglieder der Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig wenn an einer Sitzung mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder teilnehmen.
Die Vorstandschaft beschließt, soweit Gesetz und diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Nichtteilnahme an der Sitzung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes bedarf der Einstimmigkeit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds gem. § 7 (4) bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Für alle Ausgaben, welche im Einzelfall € 1.000,– übersteigen und die Eingehung von Verbindlichkeiten über diesen Betrag hinaus bedarf die Vorstandschaft der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jedes Jahr die Hälfte des Vorstandes neu zu wählen ist.
Zu diesem Zweck werden zwei Wahlgruppen gebildet, die sich wie folgt zusammensetzen:
Gruppe 1
der Vorsitzende,
der Schriftführer,
der Hafenwart,
der Jugendobmann
Gruppe 2
der stellvertretende Vorsitzende,
der Kassenwart,
der Sportwart.
Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt ist. Für die Übergangszeit wird festgelegt, dass die Gruppe 2 zunächst für ein Jahr im Amt bleibt.
(8) Der Jugendobmann wird von der Jugend- und Juniorenabteilung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
(9) Die Vorstandschaft ist berechtigt, falls ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann für dieses Vorstandsmitglied zu bestimmen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft.
Ist der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt ausgeschieden, ist die Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorzunehmen.
(10) Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Vereinsjahres,
b) alljährlich im Herbst bis zum 20.11., insbesondere zur Festsetzung der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge für das kommende Vereinsjahr.
(2) Der Mitgliederversammlung stehen folgende Aufgaben zu:
a) Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstand- schaft.
b) Entgegennahme der Jahresabrechnung des Kassenwarts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.
c) Entlastung der Vorstandschaft.
d) Neuwahl der Vorstandschaft gem. § 8 dieser Satzung.
e) Neuwahl des Ehrenrats und der Rechnungsprüfer.
f) Genehmigung des Wirtschaftsplanes.
g) Genehmigung von Ausgaben, die im Einzelfall 1.000,– € übersteigen.
h) Die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
i) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
k) Alle sonstigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen werden.
l) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mindestens sieben Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
m) Beschlussfassung über einen in der Mitglieder- versammlung vom Jugendobmann ggfs. zu stellenden Antrag über die Zuweisung von Zuschüssen an die Jugend- und Juniorenabteilung zur selbstverantwortlichen Verwaltung und Verausgabung für Zwecke der Jugend- und Juniorenabteilung.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls es die Belange des Clubs erfordern oder mindestens ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können auch Beschlüsse über Angelegenheiten gefasst werden, die in den Aufgabenkreis der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen, vorausgesetzt, dass die Dringlichkeit durch Beschluss der Vorstandschaft festgestellt wird.
(4) Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Stellt die Vorstandschaft durch Beschluss die besondere Dringlichkeit einer außerordentlichen Mitgliederver- sammlung fest, insbesondere in Fällen der dringenden Genehmigung von Ausgaben gem. Ziff. (2) g und der Ersatzwahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden gem. § 8 Ziff. (9) Abs. 2, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
(5) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste Mitglied der Vorstandschaft geleitet.
(6) In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder stimm- und wahlberechtigt. Außerordentliche Mitglieder sowie alle Mitglieder der Jugend- und Juniorenabteilung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen.
(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitglieder- versammlung werden, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen und bei der nächsten Mitgliederversammlung aufzulegen ist.
§ 10 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus fünf von der Mitgliederver- sammlung, auf die Dauer von jeweils zwei Jahren, zu wählenden Mitgliedern. In den Ehrenrat dürfen nur Persönlichkeiten gewählt werden, die mindestens 10 Jahre Mitgliedes des Clubs sind. Bei der Neuwahl des Ehrenrats sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen, die für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds des Ehrenrats aus diesem an dessen Stelle treten. Für die Ersatzmitglieder gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Ehrenrat wählt unmittelbar nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Jedes Mitglied des Clubs kann den Ehrenrat anrufen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinskameradschaft verstoßen, das Ansehen oder die Interessen des Clubs geschädigt, gegen Satzungen oder Anordnungen des Clubs verstoßen oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat. Der Ehrenrat kann in solchen Fällen dem betreffenden Mitglied einen Verweis erteilen, eine Geldbuße zugunsten des Vereins bis zur Höhe von € 500,– verhängen oder die Sache an die Vorstandschaft zur Beschlussfassung über den Ausschluss weitergeben. Von seiner Beschlussfassung hat der Ehrenrat dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung vor dem Ehrenrat zu geben.
(4) Der Ehrenrat beschließt in Sitzungen, welche schriftlich durch seinen Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens drei Wochen, einzuberufen sind. Zu den Sitzungen des Ehrenrats ist der Vorsitzende des Clubs zu laden, der berechtigt ist, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ehrenrats.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, welche die Pflicht und das Recht haben, die Rechnungsführung und Kassen- geschäfte des Clubs laufend zu überwachen und zu überprüfen. Die Vorstandschaft hat den Rechnungsprüfern spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres den Jahresabschluss für das vergangene Jahr zuzuleiten. Die Rechnungsprüfer haben den jeweiligen Jahresabschuss zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit haben die Rechnungs- prüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederver- sammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Beschlussfähigkeit gegeben, so hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitglieder- versammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Jugendsegelns in Breitbrunn.
§ 15 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen der Mitglieder, welche sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben, ist Breitbrunn am Ammersee.
Satzung hier im PDF-Format herunterladen.
Aufnahmeantrag hier im PDF-Format herunterladen.